| Baissier |
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Nennt man den Börsianer, der auf ein Sinken der
Wertpapierkurse über einen mittleren bis längeren Zeitraum setzt und seine
Anlagestrategie durch entsprechende, bei anhaltender Baisse gewinnbringende Transaktionen
gestaltet. Strategien können hier z.B. sein: Wertpapiere leer zu verkaufen, die man noch
gar nicht besitzt, von denen man aber annimmt, sie später billiger erwerben zu können;
oder der Kauf von Verkaufsoptionen auf Wertpapiere, deren Wert mit fallenden Kursen
tendenziell steigt. Gegensatz: Haussier. |
| Bankenkonsortium |
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Eine zu einem bestimmten Zweck, meistens der Herausgabe
neuer Wertpapiere (Emission) o. ä., gegründete Gesellschaft von Banken, wobei ein
Institut gemeinhin als Konsortialführer auftritt. Für die Unterbringung (Plazierung) der
Wertpapiere am Wertpapiermarkt erhalten sie eine entsprechende Vergütung, die
Bonifikation. Für den Anleger ist eine Geschäftsbeziehung zu Banken, die häufig in
solchen Konsortien sitzen oder gar deren Führung innehaben, deshalb von einiger
Bedeutung, weil er bei den zeitweilig sehr begehrten Neuemissionen in der Regel nur auf
diese Weise davon ausgehen kann, wenigstens mit einem Teil seines Auftragsvolumens zum
festen Emissionskurs zum Zuge zu kommen. |
| Bankgeheimnis |
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Die besonders in Österreich und in der Schweiz sehr streng
ausgelegte Handhabung, wonach über die individuellen Beziehungen einer Bank zu ihrem
Kunden Dritten gegenüber grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen Auskunft gegeben
werden kann. In Deutschland muß eine Bank gegenüber Behörden (Finanzamt,
Strafverfolgungsbehörden u.ä.) nur dann Auskunft erteilen, wenn Steuer- oder
Strafverfahren anhängig sind. Demgegenüber sind allgemeine Auskünfte über Konto- und
Kreditverhältnisse der Kundschaft unter den Banken selbst an der Tagesordnung sowie auch
die Meldung solcher Verhältnisse an die Schufa, die den Banken umgekehrt auch für
entsprechende Auskünfte über ihre Kundschaft zur Verfügung steht. |
| Bardividende |
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Ausschüttungsbetrag nach Abzug der durch die
Körperschaftssteuer anfallenden Belastung, die der Privatanleger in seiner
Steuererklärung als Steuervorauszahlung geltend machen kann. |
| Basispreis |
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Der bei Abschluß eines Optionsgeschäftes vereinbarte
Preis, zu dem der Käufer bzw. Verkäufer einer Option den optierten Gegenstand
(Wertpapier, Devise o. ä.) bis zum Optionstermin von seinem Kontrahenten kaufen bzw. an
ihn verkaufen kann. |
| bear, bearish |
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bear market (engl.: Bär), Die an der New Yorker und
Londoner Börse übliche Bezeichnung für einen mit fallenden Kursen rechnenden, bearish
gestimmten Anleger. Der entsprechende Markt wird bear market genannt. (vgl. auch:
Baissier) Gegensatz: bull, bullish-> Haussier. |
| Begebung |
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Die Ausgabe Emission neuer Wertpapiere, insbesondere neuer
Anleihen. |
| Behauptet |
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Nennt man eine Börsentendenz, wenn es zu keinen größeren
Kursveränderungen kommt. |
| Belegschaftsaktien |
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Sind Aktien, die den Angehörigen einer Gesellschaft in der
Regel zu einem günstigen Preis überlassen werden, um deren Interesse und Teilhabe am
Unternehmen über vermögensbildende Maßnahmen zu fördern. Häufig darf der Verkauf
solcher Aktien erst nach Ablauf einer bestimmten Frist erfolgen, wobei die Zuwendungen nur
in begrenztem Rahmen einkommens- bzw. lohnsteuerpflichtig sind. |
| Beleihungswert von Wertpapieren |
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Ist der rein rechnerische Betrag, der sich unter
Zugrundelegung bestimmter, meistens in Prozent der jeweiligen Kurse angegebener
Beleihungsgrenzen ergibt, und bis zu dessen Höhe ein etwa aufgenommener Kredit des
Anlegers gedeckt ist. Je nach Wertpapierart und dem damit verbundenen Kursrisiko werden z.
B. Anleihen im allgemeinen bis zu 75% und Aktien bis zu 50% ihres jeweiligen Kurswerts
beliehen. Für den Anger ist es wichtig, den B. im Auge zu behalten, weil er bei fallenden
Kursen genötigt sein könnte, einen Teil seines Wertpapierbesitzes vorzeitig zu
verkaufen, oder den aufgenommenen Kredit anderweitig etwa durch Nachschuß von Barmitteln
zurückzuführen. |
| Berechtigungsschein |
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Nennt man eine Urkunde, die den Bezug neuer Aktien
garantiert. |
| Bereinigung von Aktienkursen |
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(vgl. Adjustierung). |
| Berichtigungsaktien |
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Sind ohne Zuzahlung in einem bestimmten Verhältnis zu den
alten Aktien an den Altaktionär ausgegebene neue Aktien. Sie stellen eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dar, wobei sich der Kurs der Aktien entsprechend
der vorgenommenen Kapitalerhöhung um einen Abschlag verringert und daher der Depotwert
eines Anlegers vor und nach Abschluß der Transaktion im Prinzip rein rechnerisch derselbe
bleibt. Allerdings profitiert der Anleger von dieser Berichtigung dann, wenn er auf die
hinzugekommenen Aktien eine prozentual unveränderte Dividende erhält. In diesem Fall
könnte es auch aufgrund der eintretenden Renditeverbesserung zu einer Höherbewertung der
Aktien nach Ausgabe der Berichtigungsaktien kommen. s.a.Junge Aktie |
| Berufshandel |
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Zum Berufshandel gehören jene Personen bzw. Institutionen,
die mit dem Handel an der Börse berufsmäßig zu tun haben, also Makler, Händler,
Bankenvertreter usw. (vgl. Kulisse). |
| bestens |
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Lautet der ausdrückliche Zusatz bei der (unlimitierten)
Aufgabe einer Verkaufsorder, wenn der Anleger bereit ist, jeden sich am Markt zum
gegebenen Zeitpunkt herausbildenden (bestmöglichen) Kurs zu akzeptieren, um auf jeden
Fall zu einem Verkaufsabschluß zu kommen. An den deutschen Börsen gehen diese Aufträge
den limitierten Aufträgen vor. Gefährlich kann eine solche Auftragsvergabe für den
Börsianer bei sehr engen, umsatzschwachen Werten sein, wenn gleichzeitig mehrere
unlimitierte Verkaufsaufträge zusammenkommen und erheblichen Druck auf den Kurs ausüben,
weil nur unzulängliche Nachfrage besteht. In diesem Fall ist es in Grenzfällen möglich,
daß der sich ergebende Kursverlust an einem Tag mehr als 10 oder gar 20% beträgt.
Gegensatz: billigst. |
| bezahlt |
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(als Kurszusatz: b bz bez) Besagt, daß zum angegebenen
Kurs alle vorliegenden Aufträge abgewickelt werden konnten. |
| bezahlt Brief |
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(als Kurszusatz: bB bzB bezB) Besagt, daß zum angegebenen
Kurs alle unlimitierten Verkaufsaufträge und jene Verkaufsaufträge, deren Limit darunter
lag, vollständig, die zum festgestellten Kurs limitierten Verkaufsaufträge aber nur
teilweise ausgeführt werden konnten, weil weiteres Angebot vorlag. |
| bezahlt Geld |
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(als Kurszusatz: bG bzG bezG) Besagt, daß zum angegebenen
Kurs alle unlimitierten Kaufaufträge und jene Kaufaufträge, deren Limit darunter lag,
vollständig, die zum festgestellten Kurs limitierten Kaufaufträge aber nur teilweise
ausgeführt werden konnten, weil weitere Nachfrage bestand. |
| Bezugsangebot |
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Das im Zuge der Ausgabe neuer (junger) Aktien öffentlich
verbreitete Angebot zum Erwerb dieser Aktien einschließlich der festgelegten Bedingungen.
Der Bankkunde erhält von seinem Institut soweit es seine Wertpapiere verwahrt automatisch
eine Aufforderung, sich entweder bis zu einer festgelegten Frist (Bezugsfrist) für den
Bezug der jungen Aktien zu entscheiden oder das Bezugsrecht an der Börse zum Verkauf zu
stellen. Geht der Bank bis zu diesem Termin keine Weisung ihres Kunden zu, wird sie die
Bezugsrechte am letzten Handelstag verkaufen. |
| Bezugsbedingungen |
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Die genauen Umstände, unter denen eine Kapitalerhöhung
und das damit verbundene Bezugsangebot stattfindet, im wesentlichen hinsichtlich der
Bezugsfristen, des Verhältnisses zwischen alten und neuen (jungen) Aktien, des
Bezugskurses, der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien usw. |
| Bezugsfrist |
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Der Zeitraum, innerhalb dessen das Bezugsrecht ausgeübt
oder über die Börse verkauft werden kann. |
| Bezugskurs |
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Der zum Bezug der neuen (jungen) Aktien festgelegte Kurs. |
| Bezugsrecht |
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Ist das einem Aktionär zustehende Recht, bei einer
Kapitalerhöhung eines Unternehmens mit neuen Aktien bedacht zu werden, und zwar im
Verhältnis seines bisherigen Anteils am Grundkapital zur vorgenommenen Erhöhung. Wird
z.B. ein Kapital von 10 Millionen DM auf 12 Millionen heraufgesetzt, kann der Altaktionär
auf zehn alte zwei neue/junge Aktien zu einem von der Gesellschaft festgelegten Kurs
beziehen; das Bezugsverhältnis beträgt in diesem Falle 10:2. Macht er von dem Angebot
dagegen nicht Gebrauch, kann er die ihm zustehenden Bezugsrechte über die Börse
veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist dann die Entschädigung für den Kursverlust,
den er auf seinen Aktienbesitz nach Bezugsrechtsabschlag hinnehmen muß und der dadurch
entsteht, daß sich der Kurswert aller bisher ausgegebenen Aktien zusammengenommen
aufgrund der vorgenommenen Kapitalerhöhung auf eine höhere Anzahl von Aktien verteilt.
Rein rechnerisch ermittelt man das Bezugsrecht nach der Formel: (Kurs der alten Aktie
/Bezugskurs der jungen Aktie): (Bezugsverhältnis + 1). Beispiel: Kapitalerhöhung 10:2 zu
100 (Bezugskurs). Kurs der alten Aktie 300 DM (300100):(5+1)= 33,33 DM. |
| Bezugsverhältnis |
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1. Beim Bezug junger Aktien das Verhältnis zwischen
bisherigem Grundkapital und Kapitalerhöhung (vgl. Bezugsrecht) 2.
Bei Optionsanleihen die Anzahl der Bezugswerte (Aktien o.ä.), die mit den entsprechenden
Optionsscheinen bezogen werden können. |
| Bilanzkurs |
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Ist der rein rechnerisch sich ergebende Kurs einer Aktie,
wenn man das gesamte Eigenkapital aus Grundkapital, Rücklagen und Gewinn durch das
Grundkapital allein (Nominalkapital) teilt und mit 100 multipliziert. Dieser Kurs gewährt
allerdings nur einen sehr groben Einblick in die wirkliche Substanz eines Unternehmens, da
etwa stille Reserven in diese Berechnung nicht eingehen. In aller Regel liegt daher der
tatsächliche Börsenkurs mitunter erheblich über dem Bilanzkurs. |
| Billigst |
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Lautet der ausdrückliche Zusatz bei der (unlimitierten)
Aufgabe einer Kauforder, wenn der Anleger bereit ist, jeden sich am Markt zum gegebenen
Zeitpunkt herausbildenden (günstigsten) Kurs zu akzeptieren, um auf jeden Fall zu einem
Kaufabschluß zu kommen. An den deutschen Börsen gehen diese Aufträge den limitierten
Aufträgen vor. Gefährlich kann eine solche Auftragsvergabe für den Börsianer bei sehr
engen umsatzschwachen Werten sein, wenn gleichzeitig mehrere unlimitierte Kaufaufträge
zusammenkommen und den Kurs in die Höhe ziehen, weil nur ein unzulängliches Angebot
vorliegt. In diesem Fall ist es in Grenzfällen möglich, daß der sich ergebende
Kursanstieg an einem Tag mehr als 10 oder gar 20% beträgt. Gegensatz: bestens. |
| blue chips |
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Vor allem in den USA gebräuchliche Bezeichnung für Aktien
von großen, international bekannten und weltweit bedeutenden Unternehmen, deren
Kursentwicklung dort gleichzeitig auch der Berechnung des Dow-Jones-Index zugrundegelegt
wird. |
| Börse |
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Markt, an dem bestimmte austauschbare Güter (Waren,
Wertpapiere, Edelmetalle, Devisen usw.) gehandelt werden. |
| Börsenaufsicht |
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Die Überwachung der Börsensitzung durch den Vorstand der
Börse bzw. durch die staatlich bestellten, im Auftrag der obersten Aufsichtsbehörde
(Landesregierung) tätig werdenden Aufsichtspersonen (Börsenkommissar). Bei gravierenden
Verstößen oder aus besonderem Anlaß kann die Landesregierung die Börse schließen, bei
zu erwartenden schwerwiegenden Gefahren für die Gesamtwirtschaft kann eine solche Weisung
auch die Bundesregierung erteilen. |
| Börsenbericht |
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Der laufende oder nach Abschluß der Sitzung von den
Nachrichtenagenturen, den Kursmaklerkammern o.ä. verbreitete Bericht über die
Tagesereignisse und vorherrschend gewesenen Tendenzen an der Börse. |
| Börsengesetz (BörsG) |
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Es regelt den Tätigkeitsbereich und die
Organisationsformen der deutschen Börsen und enthält allgemeine Bestimmungen über die
deutschen Börsen und ihre Organe, über die Feststellung des Börsenkurses, des
Maklerwesens, der Zulassung von Wertpapieren zum Handel usw. |
| Börsenhändler |
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Sind die im Namen und auf Rechnung von Banken an der Börse
mit Wertpapieren, Devisen o.ä. handelnden Personen. |
| Börsenindex |
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Kennzahl, die die Kursentwicklung eines Wertpapiermarktes
oder bestimmter Teilmärkte (Branchen u.ä.) repräsentativ widerspiegeln soll (vgl. Aktienindex). |
| Börsenkommissar |
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Der von der jeweiligen Landesregierung als oberste
Aufsichtsbehörde bestellte Staatskommissar, der die ordnungsgemäße Einhaltung der
Rechtsvorschriften an der Börse überwacht und bei allen Sitzungen zugegen sein muß. |
| Börsenkrach |
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Dramatischer Abfall der Börsenkurse innerhalb kurzer Zeit
als Vorbote oder Ausdruck einer sich abzeichnenden Angst um eine weltweite
Wirtschaftskrise, meistens in Zusammenhang mit entprechenden Entwicklungen am Anleihemarkt
(Zinsanstieg). Der erste Börsenkrach dieser Art fand 1929 an der New Yorker Börse statt,
er riß alle übrigen Finanzplätze mit sich und läutete die Depression der dreißiger
Jahre ein. 1962 und am 19. Oktober 1987 kam es ebenfalls zu einem dramatischen
Kurseinbruch an der New Yorker, in der Folge auch an den übrigen Börsen, der einen
Rückgang der Kurse in einzelnen Werten von bis zu 30% an einem einzigen Tag bewirkte. Im
Gegensatz zum Börsenkrach 1929 erholten sich die Kurse in den beiden anderen Fällen aber
relativ schnell, so daß einige Märkte kaum ein halbes Jahr nach dem Ereignis die
erlittenen Verluste sogar wieder wettmachen konnten. ähnliches gilt für den MiniCrash
vom 16.Oktober 1989. |
| Börsenmakler |
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Heißen die an der Börse entweder als amtlich bestellte
vereidigte Kursmakler oder als freie Makler tätig werdenden Personen, die
Börsengeschäfte vermitteln. Die Kursmakler sind ausschließlich für die amtliche
Kursfeststellung der zum amtlichen Handel zugelassenen Wertpapiere zuständig und dürfen
Eigengeschäfte nur in sehr begrenztem Umfang durchführen. Freie, nicht vereidigte Makler
hingegen dürfen in allen Wertpapieren, gegebenenfalls sogar an mehreren Börsen
gleichzeitig vermitteln. Sie sind für den sogenannten geregelten Freiverkehr zuständig. |
| Börsenordnung |
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Sie bildet als die von der jeweiligen Landesregierung
genehmigte Satzung die Geschäftsgrundlage der einzelnen Börse und enthält Bestimmungen
zur Organisation der Börse, zur Kursveröffentlichung, zur Zusammensetzung und Wahl der
Börsenorgane o.ä. |
| Börsenprospekt, Börsenzulassungsprospekt |
|
Vor Zulassung eines Wertpapiers zum (amtlichen) Handel an
einer Börse hat das entsprechende Unternehmen bzw. das für dieses tätig werdende
Kreditinstitut die öffentlichkeit in bestimmten überregionalen Zeitungen
(Börsenpflichtblättern) über die beabsichtigte Einführung an der Börse zu
informieren. Dieser Börsenprospekt muß bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. Informationen
enthalten zur bisherigen und erwarteten Entwicklung des Unternehmens, zur Produktpalette,
zur letzten Bilanz u.ä. Börsenprospekte, die wissentlich falsche oder stark geschönte
Angaben enthalten, können im kritischen Fall zu Ansprüchen geschädigter Anleger
gegenüber den die Emission betreibenden Beteiligten (Banken o.ä.) führen. |
| Börsenschiedsgericht |
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Das zumeist aus Mitgliedern des Börsenvorstands bestehende
Gremium, das für die Schlichtung von Streitigkeiten aus Börsengeschäften u.ä.
zuständig ist. |
| Börsenschluss |
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Ist der zumeist in der Anzahl der zu handelnden Stücke
angegebene Mindestbetrag, den ein Auftrag aufweisen muß, damit er an einem bestimmten
Teilmarkt der Börse, insbesondere dem Handel mit fortlaufender Notierung (variabler
Handel), ausgeführt werden kann. In der Bundesrepublik beträgt der Börsenschluß für
variable Notierungen in der Regel 50 Stück. |
| Börsenteilnehmer |
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Alle vom Börsenvorstand der Deutschen Terminbörse
zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die am Börsenterminhandel
teilnehmen dürfen. |
| Börsentendenz, Börsentrend |
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Die allgemeine Richtung, die ein Wertpapiermarkt zum
gegebenen Zeitpunkt aufweist und in standardisierten Formeln ausgedrückt werden kann.
Geläufige Tendenzbezeichnungen: gehalten/behauptet/knapp behauptet/widerstandsfähig
(geringe Kursveränderungen); freundlicher/freundlich/fest/fester/sehr fest (ansteigende
bis stark ansteigende Kurse); nachgebend/schwächer/schwach/ sehr schwach (fallende bis
stark fallende Kurse). Halten solche Tendenzen über einen längeren Zeitraum vor, spricht
man von einem Börsentrend. |
| Börsenumsatz |
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Ist der in der entsprechenden Währungseinheit sich zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergebende
Gesamtbetrag der je abgeschlossenen Geschäfte in einem Wertpapier oder am Gesamtmarkt.
Solche Umsätze, die aus den Angaben der Makler gewonnen und regelmäßig veröffentlicht
werden, sind wichtig bei der Beurteilung der sich jeweils ergebenden Kursnotierung. Es ist
anzunehmen, daß ein Kurs dann um so nachhaltiger die allgemeine Marktmeinung
widerspiegelt, wenn er bei vergleichsweise hohen Umsätzen zustandegekommen ist, während
bei vergleichsweise niedrigeren Umsätze die Kursnotierung auch sehr zufallsbedingt sein
kann. |
| Börsenumsatzsteuer |
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War die seit dem 1.Januar 1991 nicht mehr erhobene
Kapitalverkehrssteuer, die beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren anfiel. |
| Börsenusancen |
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Jene, zum Teil aus Gewohnheitsrecht, aber gegebenenfalls
auch ausdrücklich festgelegten Bedingungen, nach denen Börsengeschäfte abgewickelt
werden. Sie sind international sehr unterschiedlich, aber für den Anleger von größter
Bedeutung, da er nur bei ausreichender Kenntnis der Börsenusancen eines Marktes wissen
kann, wie er seine Aufträge im einzelnen aufgeben muß, damit er zum Zuge kommt. |
| Börsenvorstand |
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Das oberste, aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und den übrigen Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gebildete Gremium einer Börse,
das für alle an der Börse zu regelnden Belange, insbesondere aber für den
ordnungsgemäßen Ablauf der Börsensitzung selbst zuständig ist. |
| Börsenzwang |
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Meint die Verpflichtung der am Wertpapiergeschäft
Beteiligten, alle Aufträge über die Börse zu leiten. Die deutschen Banken haben sich in
ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, sämtliche Kundenaufträge in amtlich
notierten Werten über die Börse zu leiten, falls der Kunde nichts anderes bestimmt. Auf
diese Weise soll ein möglichst breiter Markt gesichert und eine angemessene Kursfindung
ermöglicht werden. |
| Bogen |
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Das bei Aktien aus Gewinnanteilsscheinen (Coupons), bei
Anleihen aus Zinsscheinen und dem jeweiligen Erneuerungsschein (Talon) bestehende
Wertpapier zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte. s.a. Mantel |
| Bonds |
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Ist der englische Ausdruck für festverzinsliche
Wertpapiere. |
| Bond warrants |
|
Ist die englische Bezeichnung für Optionsscheine, die zum
Bezug bestimmter festverzinslicher Wertpapiere berechtigen. |